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   VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 359/13.NW   

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https://dejure.org/2013,15589
VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 359/13.NW (https://dejure.org/2013,15589)
VG Neustadt, Entscheidung vom 02.07.2013 - 1 L 359/13.NW (https://dejure.org/2013,15589)
VG Neustadt, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 1 L 359/13.NW (https://dejure.org/2013,15589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, § 112 DG RP, § 123 VwGO
    Beamtenrecht: Beurteilung der Beförderungswürdigkeit eines Beamten nach einer disziplinarischen Verurteilung zu einer Geldbuße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Beförderungswürdigkeit eines Beamten nach einer disziplinarischen Verurteilung zu einer Geldbuße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 359/13
    Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis ist (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 359/13
    Weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, darf es mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris).
  • BVerwG, 11.05.2010 - 2 B 5.10

    Überlange Verfahrensdauer; Berücksichtigung bei der Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2013 - 1 L 359/13
    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 11. Mai 2010 (2 B 5/10) dargelegt, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und bereits pflichtenmahnende Wirkung haben kann, da die mit ihm verbundenen Nachteile einen Leidensdruck erzeugen können.
  • VG Mainz, 25.03.2015 - 4 L 98/15

    Kein Ausschluss von Beförderungsverfahren nach Geldbuße im Disziplinarverfahren

    Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor (vgl. im Übrigen auch VG Neustadt /Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 L 359/13.NW -).
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